Judo als Individualsport weiterhin bedingt erlaubt

Gemeinsam mit dem LandesSportBund Niedersachsen e.V. hat das Land Niedersachsen die sogenannten „Ausführungsregelungen“ für den Sport im Rahmen der derzeit geltenden Corona-Verordnung veröffentlicht. Die „Häufig gestellte Fragen rund um das Sporttreiben“ sind online abrufbar.

Für den Freizeit- und Amateursport sind hier die geltenden Regelungen beschrieben, die auch Judo als Individualsport berücksichtigen:

  • Mannschaftssportarten sind derzeit nicht erlaubt, allerdings ist die Durchführung von Individualsportarten (so auch Judo) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Judo darf nur mit einer anderen Person betrieben werden. Partnerwechsel sind nicht zulässig und zwischen den Trainingspaaren muss mindestens 1,5 Meter Mindestabstand eingehalten werden. Judo darf mit dieser Person auch mit Kontakt durchgeführt werden.
  • Die Sportausübung ist in öffentlichen und privaten Sportanlagen möglich – sofern diese von den Betreiberinnen und Betreibern geöffnet sind. Sporthallenbetreiberinnen und -betreiber sind allerdings nicht dazu verpflichtet, die Sportanlagen zu öffnen. Das für die Sportanlage/Sporthalle vorliegende Hygienekonzept muss die maximal zulässige Anzahl an Trainingsteilnehmer*innen angemessen begrenzen. Diese hängt in der Regel von der Größe des Trainingsraums ab.
  • Zuschauer*innen sind während des Trainings nicht zulässig.

Die gesamten FAQs sind unter "Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen" auf der Website des Landes Niedersachsen zu finden.

Judovereine und -abteilungen, die prüfen möchten, ob ein Trainingsangebot geschaffen werden kann, sollten folgende Fragen und Hinweise berücksichtigen:

Im Vorhinein

  • Steht die (öffentliche oder private) Sportanlage zur Verfügung?
     → Rücksprache mit kommunalen und privaten Sporthallenbetreiberinnen und -betreibern halten!
  • Spricht seitens des Vereins etwas gegen die Durchführung eines Trainings?
     → Rücksprache mit den Verantwortlichen aus dem eigenen Verein halten!
  • Liegt für die Trainingshalle ein Hygienekonzept vor, dass die maximal zulässige Personenzahl und die Nutzung von Umkleiden und Sanitäranlagen regelt sowie Maßnahmen berücksichtigt, um das Abstandsgebot einzuhalten, Personenströme zu steuern und um die Zufuhr von Frischluft zu gewährleisten?
    → Rücksprache mit den kommunalen Behörden und dem eigenen Verein halten!

Trainingsmaßnahme

  • Anmeldung aller Trainingsteilnehmer*innen bei dem*der Verantwortlichen
  • Kontaktnachverfolgung aller Trainingsteilnehmer*innen
  • Bilden von festen Trainingspaaren für die gesamte Zeit der Kontaktbeschränkung (inkl. Dokumentation)
  • Einhalten des Mindestabstands zu anderen Trainingspaaren – auch für Trainer*innen
  • Trainer*innen (und ggf. auch Trainingsteilnehmer*innen) sollten zusätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Darüber hinaus sind die bekannten Hinweise des NJV zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen zu beachten. Dazu gehören bspw.

  • die Mattenreinigung und Trainingsmitteldesinfektion,
  • das Einhalten großer Pausen zwischen den Trainingseinheiten, um ein Aufeinandertreffen der Trainingsgruppen zu vermeiden und
  • das ausreichende Lüften.

Der Grundsatz der derzeit geltenden Kontaktbeschränkung ist weiterhin, dass alle Kontakte auf ein Minimum reduziert werden sollen. Ein verantwortungsbewusst gestaltetes Trainingsangebot ist allerdings auch für Judoka möglich.

Sofern es Änderungen an den Ausführungsregeln und der Verordnung gibt, wird der NJV darüber informieren.